Voraussetzungen
Die Energiegemeinschaft hat Vereinbarungen zu treffen, die zumindest folgende Inhalte umfassen:
- Eine BEG besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren
- Bestimmung eines Betreibers/Anlagenverantwortlicher, der auch gegenüber dem Netzbetreiber als Ansprechperson genannt wird
- Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber
- Betrieb, Erhaltung und Wartung der Erzeugungsanlagen sowie die Kostentragung
- Haftung und allfällige Versicherungen
Weiterführende Informationen finden Sie unter https://energiegemeinschaften.gv.at