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Gemeinsame Energienutzung: Das ändert sich ab Oktober 2026

29 | September 2026
Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) treten ab 1. Oktober 2026 österreichweit neue Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Strom in Kraft.

Neben den bereits bestehenden Energiegemeinschaften werden neue Bürgerenergiemodelle eingeführt und die Möglichkeiten zur Nutzung selbst erzeugter Energie erweitert.

Bürgerenergiemodelle als gemeinsames Dach
Künftig werden verschiedene Formen der gemeinschaftlichen Energienutzung unter dem Begriff Bürgerenergiemodelle zusammengefasst. Dazu zählen die bereits bekannten Modelle:
•    Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)
•    Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)
•    Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

Neu hinzu kommen die Modelle Eigenversorgungsanlagen (EVA) und Peer-to-Peer-Verträge (P2P). Die erste Umsetzungsphase für die neuen Bürgerenergiemodelle startet am 5. Oktober 2026.

Neue Modelle: Eigenversorgungsanlagen und Peer-to-Peer-Verträge
Mit Eigenversorgungsanlagen kann selbst erzeugter Strom künftig auch an weiteren eigenen Standorten genutzt werden. Wer beispielsweise mehrere Liegenschaften oder Betriebsstandorte besitzt, erhält dadurch zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten.
Mit Peer-to-Peer-Verträgen (P2P) wird ein neues Modell eingeführt, bei dem Strom direkt zwischen Erzeuger:innen und Verbraucher:innen geteilt, verkauft oder verschenkt werden kann. Dafür ist keine eigene Rechtsperson (z. B. Verein, Gesellschaft) erforderlich, sondern eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Was ändert sich bei den Nahebereichen?
Eine wichtige Änderung betrifft die sogenannten Nahebereiche. Sie sind künftig ausschlaggebend dafür, in welcher Höhe reduzierte Netzentgelte gewährt werden.
Während sich bestimmte Begünstigungen bisher vor allem nach der Art der Energiegemeinschaft richteten, ist künftig die netztechnische Zuordnung der teilnehmenden Anlagen und Zählpunkte zum jeweiligen Nahebereich maßgeblich.
Für Bürgerenergiemodelle innerhalb eines Standort-, Lokal- oder Regionalbereichs sind weiterhin reduzierte Netzentgelte vorgesehen. Die konkreten Vergünstigungen werden durch entsprechende regulatorische Vorgaben festgelegt.

Was bedeutet das für bestehende Energiegemeinschaften?
Bestehende Energiegemeinschaften können grundsätzlich unverändert weitergeführt werden. Durch die Neudefinition der bisherigen Regionalbereiche kann sich der mögliche Teilnehmerkreis regionaler Energiegemeinschaften erweitern. Künftig umfasst ein regionaler Nahebereich nicht mehr nur einen einzelnen Umspannwerksabgang, sondern das gesamte Umspannwerk. So können auch Zählpunkte eingebunden werden, die bisher aufgrund der geltenden Regionalbereichsdefinition nicht teilnehmen konnten.

Für bestehende Energiegemeinschaften bedeutet das: Die Modelle GEA, EEG und BEG bleiben erhalten und werden in den neuen rechtlichen Rahmen integriert.

Ausführliche Informationen zu den neuen Bürgerenergiemodellen, den rechtlichen Grundlagen und den Änderungen für bestehende Energiegemeinschaften finden Sie auf der Informationsplattform für Energiegemeinschaften: Bürgerenergie-Modelle — Energiegemeinschaften